Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 25.05.2018

Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen erfolgen aus-schließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Rosinsky Kunststoffe Handels GmbH (in der Folge Lieferer genannt) soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.

I.              Anwendung

  1. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
  2. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers, spätestens mit der Entgegennahme der Ware verbindlich. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Andere Vereinbarungen, insbesondere die Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
  3. Alle Angebote sind hinsichtlich Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.
  4. Der Schriftform gleichgestellt sind alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen wie z. B. Telefax, E-Mail.
  5. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.

II.             Preise

  1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Einfuhrnebenabgaben etc. gehen zu Lasten des Bestellers und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Lieferer ist bemüht die Höhe der Nebenkosten bis zur Erstellung der Auftragsbestätigung zu ermitteln und mit zu teilen.
  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen.
  3. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträge) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
  4. Für Aufträge mit einem Nettoauftragswert < 50,00 € wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € in Rechnung gestellt.
  5. Werkszeugnisse können gegen Berechnung der jeweiligen Kosten auf verlangen erstellt werden. Diese sind mit der Bestellung anzufordern.

III.            Überlassung von Daten und Unterlagen

  1. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, etwaige Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf Normen dienen Informationszwecken und beinhalten keine Garantiezusagen. Wo es im Sinne des technischen Fortschrittes angezeigt erscheint, behalten sich der Lieferer bzw. dessen Herstellerwerke entsprechende Änderungen vor.
  2. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Lieferers bzw. der Herstellerwerke und dürfen nur für die vereinbarten bzw. angegebenen Zwecke benutzt werden.
  3. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (einschließlich Muster und Modelle, etc.) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

IV.                  Liefer- und Abnahmepflicht

  1. Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit wurde in der Auftragsbestätigung durch den Lieferer ausdrücklich zugesagt. Die Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten.
  2. Die Lieferpflicht steht unter den nachstehenden Vorbehalten, d.h. die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
  3. wenn dem Lieferer Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
  4. wenn der Lieferer durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände gleich, welche dem Lieferer die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen oder fehlerhaft Zulieferung der vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z.B. Straßenblockaden, Unfälle. Dauern die Umstände mehr als sechs Monate an, haben bei-de Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz-ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen;
  5. wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
  6. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist vom Lieferer zu vertreten, kommt dieser erst in Verzug, wenn der Besteller dem Lieferer schriftlich eine an-gemessene Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen muß, gesetzt hat und auch diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
  7. Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, ist der Lieferer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen.
  8. Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von der Bestellmenge (bis zu plus/minus 10%) sind zulässig. Für Teillieferungen ist der Lieferer berechtigt Teilrechnungen zu stellen. Änderungen im Produktsortiment sind vorbehalten.
  9. Beharrt der Lieferer nicht auf der Erfüllung des Vertrages, wird im Falle einer Annullierung des Auftrages durch den Besteller eine Vertragsstrafe in der Höhe von 10% des Vertragspreises fällig, es sei denn, der Lieferer kann einen höheren Schaden nachweisen.
  10. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzweg setzen eine vorherige Ankündigung und Genehmigung des Lieferers, einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung an eine vom Lieferer genannte Adresse voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung von Rückgabekosten von mindestens 25% des Warenwertes berechtigt.

V.                   Prüfung und Abnahme der Lieferung

  1. Die gelieferten Waren werden von den Werken während der Fabrikation im üblichen Rahmen geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachzukommen. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Lieferung bzw. bei verdeckten Mängeln 5 Arbeitstage nach ihrer Feststellung schriftlich erfolgen.
  3. Mangelhaft gelieferte Ware ist in jedem Fall bis zur endgültigen Klärung der Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche aufzubewahren und dem Lieferer auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Zum Schutz der Mitarbeiter vor toxischen oder radioaktiven Substanzen, mit denen die betreffenden Produkte möglicherweise in Kontakt gekommen sind, ist mangelhafte Ware, die an den Lieferer oder eines seiner Herstellerwerke zurückgeschickt wird, eine Unbedenklichkeitsbescheinigungen beizulegen. Das entsprechende Formular kann beim Lieferer direkt oder über www.rosinsky-kunststoffe.de angefordert werden.
  4. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat der Besteller einen entsprechenden Vorbehalt auf den Empfangsdokumenten anzubringen und beim Beförderer eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Die Meldung nicht ohne weiteres feststellbarer Transportschäden hat spätestens innerhalb  sechs Tagen  nach Empfang der Ware an den Beförderer zu erfolgen.

VI.                  Verpackung, Versand Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Gegen Berechnung der entstehenden Kosten können auch Verpackungs- und Versandwünsche des Bestellers berücksichtigt werden.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  4. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat der Besteller einen entsprechenden Vorbehalt auf den Empfangsdokumenten anzubringen und beim Beförderer eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Die Meldung nicht ohne weiteres feststellbarer Transportschäden hat spätestens innerhalb  sechs Tagen  nach Empfang der Ware an den Beförderer zu erfolgen.
  5. Soweit der Besteller die für den Transport der gelieferten Ware verwendete Verpackung nach der Verpackungsverordnung an den Lieferer zurückgibt, trägt er die Kosten der Verwertung und des Transports zum vom Lieferer genannten Verwertungsort.

VII.                Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die dem Lieferer im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Besteller zustehen.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets im Namen des Lieferers vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  4. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.
  5. Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

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